§ 2 MHG - Bezugnahme auf Sachverständigengutachten

 

Zur Begründung seines Erhöhungsverlangens kann der Vermieter auch auf ein von ihn eingeholtes, mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen Bezug nehmen.

Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten:

1. Das Gutachten muss dem Erhöhungsverlangen in vollem Wortlaut beigefügt werden, damit der Mieter die vom Sachverständigen zugrundegelegten Daten überprüfen und die Bewertung nachvollziehen kann. 

2. Mindestanforderungen des Gutachtens:

Der Sachverständige muss darlegen, dass er in dem maßgeblichen örtlichen Bereich die Mieten vergleichbarer Wohnungen erforscht hat oder aufgrund seiner sachverständigen Tätigkeit bereits kannte. Er muss sich zu der diese Wohnungen betreffenden Preisspanne äußern und klarstellen, dass er nur vergleichbare Wohnungen zur Bewertung herangezogen hat. Zudem muss sich der Sachverständige auch mit der Einordnung der Wohnung nach dem Mietspiegel auseinandersetzen.

Wichtig:
Der Sachverständige darf die Miete nicht nach billigem Ermessen festlegen, also beschreiben, was er für angemessen hält.

3. Die Kosten für das Gutachten sind vom Vermieter zu tragen und können auch nicht in einem späteren Mieterhöhungsprozess geltend gemacht werden.

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