§ 2 MHG - Bezugnahme auf Mietspiegel

 

Zur Erklärung: Unter Mietspiegel im Sinne des Gesetzes sind von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter aufgestellte Übersichten über die ortsüblichen Mieten zu verstehen. Für die Erstellung gibt es verschiedene Methoden. Diese sind teilweise hochkompliziert und auch für Juristen kaum noch nachvollziehbar.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1. Nimmt der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen Bezug auf die Angaben des örtlichen Mietspiegels, so muss er darlegen, wie er die Wohnung des Mieters konkret in den Mietspiegel eingruppiert und diese Eingruppierung begründen.

2. In der Einordnung in ein bestimmtes Rasterfeld des Mietspiegels, liegt die konkludente Erklärung des Vermieters, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,

3. Lässt der Mietspiegel bei Vorliegen von bestimmten Sondermerkmalen ausdrücklich die Überschreitung des Oberwertes der Mietspanne zu, dann muss der Vermieter dies im Erhöhungsverlangen ausdrücklich darlegen; andernfalls ist das Erhöhungsverlangen bereits unwirksam,

4. Soweit der Mietspiegel für die Wohnung des Mieters gerade keine Angaben enthält, kann der Vermieter sich nicht auf den Mietspiegel als Begründungsmittel berufen,

5. Die verlangte Miete muss innerhalb der angegebenen Spanne liegen, die der Mietspiegel für den Wohnungstyp ausweist,

6. Der Vermieter darf keine Zuschläge zu den Werten des Mietspiegels hinzurechnen, etwa wegen besonderer Ausstattung,

7. Umstritten ist, ob zu den Werten des Mietspiegels ein Zuschlag wegen dessen Alters gemacht werden darf.

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