Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung

 

Wird dem Vermieter infolge der Störung die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar und hat der Mieter die Störung verschuldet, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, § 554a BGB.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

a) Eine Vertragsverletzung des Mieters (eine einmalige Vertragsverletzung soll hier bereits ausreichen). Gemeint sind in erster Linie solche Vertragsverletzungen, die zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens führen. 

(Vertragsverletzungen, die einen vertragswidrigen Gebrauch darstellen, werden dagegen von der fristlosen Kündigungsmöglichkeit des § 553 BGB erfasst.)

b) Die Vertragsverletzung muss vom Mieter verschuldet sein.

Wichtig:
Ist der Mieter schuldunfähig, z.B. infolge einer psychischen Erkrankung, so mangelt es an der Voraussetzung 'Verschulden'. Trotzdem kann der Vermieter kündigen und zwar wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Störung auch unter der nötigen Rücksicht auf kranke Menschen nicht mehr hinnehmbar ist. 

b) Dem Vermieter muss die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Voraussetzung für die Unzumutbarkeit wird regelmäßig sein, dass der Mieter abgemahnt wurde und trotz der Abmahnung die Störung fortsetzt.

Grundsätzlich ist eine Fristsetzung zur Abhilfe bzw. eine Abmahnung seitens des Vermieters aber nicht erforderlich, denn bereits eine einmalige Vertragsverletzung kann für die fristlose Kündigung ausreichen. 

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