Recht des Vermieters auf Unterlassung

 

Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Störung unterlässt.

Hat der Vermieter den Mieter bereits abgemahnt und setzt dieser die Störung trotz der Abmahnung weiter fort, so kann der Vermieter den Mieter auf Unterlassung der Störung verklagen, § 553 BGB.

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