Der Tod des Vermieters löst weder auf der Seite des Mieters noch auf der Seite der Erben irgendwelche Sonderrechte aus. Stirbt der Vermieter, so wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters fortgesetzt, § 1922 BGB.
1. Stellung des Mieters
a) Mietzahlung
Hat der Mieter keine Kenntnis, wer der/die Erben des Vermieters sind, ist er berechtigt, die Mietzahlung einzustellen. Es kann ihm deshalb nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden. Der Mieter muss allerdings nach Kenntniserlangung sämtlichen einbehaltenen Mietzins nachzahlen. Bis zur Kenntniserlangung hinsichtlich des/der Erben, kann der Mieter den Mietzins auch hinterlegen.
Haben mehrere Personen den Vermieter beerbt, ist die Mietzahlung nur wirksam, wenn sie an alle Erben gemeinsam erfolgt. Die Erben können sich natürlich durch einen Dritten oder einen von ihnen vertreten lassen. Besteht zwischen den Erben keine Einigkeit über die Einziehung des Mietzinses, kann jeder von ihnen verlangen, dass der Mieter den Mietzins hinterlegt oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer zahlt.
b) Ansprüche des Mieters
Hinsichtlich der Ansprüche des Mieters haften die Erben gesamtschuldnerisch, d.h., der Mieter kann von jedem einzelnen Erben die Leistung (z.B. Mängelbeseitigung) verlangen.
2. Stellung der Erben
Die Erben rücken uneingeschränkt in die Vermieterstellung ein.
a) Beendigung der Vermietergemeinschaft
Die Erbengemeinschaft bleibt solange Vermieter bis das Mietverhältnis beendet ist oder bis sie sich mit dem Mieter darauf eineigen, dass nur einer oder einige von ihnen das Mietverhältnis fortführen.
War der verstorbene Vermieter Eigentümer der Räume, können die Erben die Vermietergemeinschaft auch ohne Beteiligung des Mieters auflösen. Der Erwerber der Räume tritt dann gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis ein.
b) Eigenbedarfskündigung
Auch wenn nur einer der Erben Eigenbedarf an der Wohnung hat, dürfen die Erben den Mietvertrag kündigen.
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