Die Entsprechende Regelung findet sich in § 563 Absatz 4 BGB.
1. Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein:
Die Kündigung ist dem Vermieter nur möglich, wenn in der eintrittsberechtigten Person, die in das Mietverhältnis eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt.
Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass das Merkmal des wichtigen Grundes dem des § 553 Absatz 1 BGB (Kündigung des Mieters bei verweigerter Untermieterlaubnis) entspricht.
Beispiele: |
Zahlungsunfähigkeit; erwiesene mangelnde Zahlungsmoral in der Vergangenheit; Beruf des Mietnachfolgers (Berufsposaunist); unsittlicher Lebenswandel; persönliche Feindschaft zwischen Vermieter und Mietnachfolger; fehlende Berechtigung hinsichtlich einer öffentlich geförderten Wohnung |
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
3. Zur Kündigungsfrist dieser außerordentlichen, fristgemäßen Kündigung klick hier.
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