Kündigung bei Mietvertrag mit Staffelmiete (Staffelmietvertrag)

Wurde ein unbefristeter Mietvertrag mit Staffelmiete vereinbart und dauert die Staffelmietvereinbarung länger als vier Jahre, so kann das Recht des Mieters zur ordentlichen Kündigung für bis zu vier Jahre ab Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden, § 557a Abs. 3 Satz 1 BGB. Natürlich geht dies wiederum nur im Wege einer Vereinbarung.

Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor, kann das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf des vierten Jahres seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ordentlich durch den Mieter gekündigt werden. Danach ist die ordentliche Kündigung jederzeit möglich.

Wurde das Kündigungsrecht des Mieters nicht ausgeschlossen, kann auch er das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündigen.

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