Unter Dienstwohnung versteht man eine Wohnung, die einem Inhaber eines öffentlichen Amtes durch seinen Dienstherren unter der ausdrücklichen Bezeichnung "Dienstwohnung" zugewiesen wird.
Ist dies der Fall, beruht das Benutzungsrecht auf der öffentlich-rechtlichen Zuweisung und nicht auf einem Mietvertrag.
Der Dienstherr kann die Zuweisung widerrufen. Entzogen werden kann die Wohnung dem Bewohner aber erst, wenn eine angemessene Ersatzwohnung vorhanden ist.
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