Wurde einem Arbeitnehmer mit Blick auf das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis eine Wohnung vermietet, so liegt eine Werksmietwohnung / Werkswohnung vor.
1. Die Kündigung des Mietvertrages vor Beendigung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für nichtwerkseigene Wohnungen.
2. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so endet der Mietvertrag nicht automatisch, sondern der Vermieter muss dem Mieter kündigen. Dies gilt dann nicht, wenn ein Zeitmietvertrag vereinbart wurde.
3. Die Kündigung setzt voraus, dass die Werkswohnung für einen anderen Arbeitnehmer benötigt wird; der Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Achtung: |
Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn die Werksmietwohnung nicht mehr als Wohnraum verwendet werden soll oder werksfremde Personen in der Wohnung untergebracht werden sollen. |
4. Der Arbeitgeber muss ein nachweisbares Interesse an der gekündigten Wohnung haben. Dafür reicht allerdings die beabsichtigte Unterbringung eines anderen Arbeitnehmers..
5. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Benennung des Nachfolgers besteht nicht, wenn der Arbeitgeber eine Warteliste für seine Werksmietwohnungen führt.
6. Kündigungsfrist, § 576 BGB
Wurde eine Werksmietwohnung vermietet, so kann der Arbeitgeber mit kürzeren als den sonst geltenden Fristen kündigen:
funktionsgebundene Werksmietwohnung (z.B. Hauswartwohnung) | andere Werksmietwohnungen |
- Kündigungsfrist: spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats;
- Kündigungsgrund: die Wohnung wird für den Nachfolger am Arbeitsplatz des ausscheidenden Arbeitnehmers benötigt; - kein Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel |
- Kündigungsfrist:
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war (war der Wohnraum länger überlassen gelten die Kündigungsfristen des § 573c BGB) - Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel besteht |
Achtung: Kündigt der Arbeitgeber erst längere Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verwirkt er das Recht zur Kündigung mit den oben genannten kürzeren Kündigungsfristen. Wurde für das Mietverhältnis eine bestimmte Zeit vereinbart (= Zeitmietvertrag), so kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden.
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