Besonderheiten hinsichtlich der Kündigung treten auf, wenn eine Gesellschaft Vermieter ist (z.B. eine Kommanditgesellschaft oder eine GmbH). Abgesehen von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z.B. Erbengemeinschaft) können Gesellschaften keinen Eigenbedarf geltend machen.
Bei Ihnen kann aber dafür der sog. Betriebsbedarf Grund für die Kündigung sein.
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) die zu kündigende Wohnung soll einem Betriebsangehörigen vermietet werden und dies erscheint aus betriebsbedingten Gründen auch nötig.
b) Der Betriebsbedarf darf erst nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten sein.
Achtung: |
1. Kein Betriebsbedarf besteht, wenn die Wohnung lediglich zur Erweiterung des Gewerbebetriebes des Vermieters dienen soll. |
2. Kein
Betriebsbedarf liegt vor, wenn die an einen Betriebsfremden nicht
ausdrücklich als Werkswohnung bezeichnet worden ist. Dies gilt auch
dann, wenn die Wohnung neu anzuwerbenden Fachkräften oder Arbeitnehmern
mit konkreten Wohnbedarf vermietet werden soll oder wenn die Kündigung
des Betriebsfremden den Betriebsablauf erleichtern würde.
Die Kündigung eines Betriebsfremden kann in diesen Fällen aber wirksam sein, wenn gerade das Bewohnen dieser Räume durch den vorgesehenen Arbeitnehmer für die ordnungsgemäße Betriebsführung erforderlich ist. |
2. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Betriebsbedarfs
Die Geltendmachung des Betriebsbedarfs ist rechtsmissbräuchlich, wenn demjenigen, dem die Wohnung vermietet werden soll, eine vergleichbare Wohnung im Haus angeboten werden könnte oder dem gekündigten Mieter freistehende oder freiwerdende Wohnungen im Haus nicht angeboten werden. Soll ein Hauswart die Wohnung einziehen, obwohl die Einstellung nicht erforderlich ist, gilt dasselbe.
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