Hinsichtlich der Kündigung eines Mietvertrages einer Wohnung im Altenheim ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Zahlt der Mieter mehr als die Hälfte des Geldes, das er für das Wohnen im Altenheim aufwendet, für das Wohnen und weniger als die Hälfte für die Verpflegung und Betreuung, so hat er vollen Kündigungsschutz.
2. Andernfalls gilt das Heimgesetz.
Der Heimträger kann nur aus wichtigen Gründen kündigen. Solche Gründe sind z.B. die Einstellung des Heimbetriebes, wenn die sachgerechte Betreuung aufgrund des Gesundheitszustandes des Bewohners nicht mehr sichergestellt ist, wenn dem Heimträger die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Heimbewohners nicht mehr zumutbar ist oder, wenn der Heimbewohner mit dem Entgelt in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Der Heimbewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist in der Person des Heimbewohners ein Härtegrund gegeben, kann er auch fristlos kündigen.
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