Auch Vermieter von nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1999 ausgebauten Dreifamilienhäusern haben ein Sonderkündigungsrecht, bei dem sie kein berechtigtes Interesse benötigen.
Die entsprechende Regelung hinsichtlich der Kündigung findet sich in § 564b Absatz 4 Nr.2 BGB alt. Diese Regelung ist noch bis zum 31.08.2001 anzuwenden.
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Der Vermieter muss das Mietshaus bereits vor dem Ausbau zum Dreifamilienhaus bewohnen. Ein nachträglicher Einzug reicht nicht.
b) Das bisherige Ein- oder Zweifamilienhaus muss zu einem Dreifamilienhaus umgebaut worden sein.
c) Der Umbau muss in der Zeit zwischen dem 31. Mai 1990 bis zum 1. Juni 1999 geschehen sein.
d) Wurde der Mietvertrag erst nach Fertigstellung des Umbaus abgeschlossen, so kann der Vermieter das Sonderkündigungsrecht nur wahrnehmen, wenn er den Mieter bei Vertragsschluss auf die gesetzliche Möglichkeit der grundlosen Kündigung hingewiesen hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht der Vermieter kein berechtigtes Interesse, um zu kündigen.
2. Zur Kündigungsfrist dieser ordentlichen Kündigung klick hier.
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