Kündigung einer sog. Einliegerwohnung

1. Voraussetzung: Einliegerwohnung

Eine Einliegerwohnung liegt vor, wenn die bewohnten Räume Teil des vom Vermieter bewohnten Zweifamilienhauses sind und die Räume des Mieters wegen der typischen Bauweise von Zweifamilienhäusern nicht so von denen des Vermieters abgetrennt sind, dass von einer eigenständigen Wohnung gesprochen werden kann. Der Vermieter muss seine Wohnung zudem dauerhaft nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn er sie nur am Wochenende bewohnt.

Wenn das Gebäude noch ein gewerblich genutztes Stockwerk enthält, liegen eine Einliegerwohnung in diesem Sinne nicht vor, es sei denn, der Vermieter nutzt die Gewerberäume selbst.

Wichtig:
1. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, benötigt der Vermieter kein berechtigtes Interesse um zu kündigen.
2. Aber: Der Mieter kann sich auch hier auf die Sozialklausel berufen. Die Abwägung wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ausfallen, da der Vermieter für die Kündigung keine Gründe genannt hat.

2. Bezüglich der Kündigung hat der Vermieter ein Wahlrecht:

a) Einerseits kann er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung geltend machen. Tut er dies, kann er mit der gewöhnlichen gesetzlichen Frist des § 573c BGB kündigen.

b) Hat er kein berechtigtes Interesse an der Kündigung oder will dieses nicht wahrnehmen, so kann er die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573a BGB wahrnehmen. Das bedeutet jedoch, dass sich die gewöhnliche Frist des § 573c BGB um drei Monate verlängert.

Wichtig:
Die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren ist auch hier zu berücksichtigen.

3. Macht der Vermieter ein berechtigtes Interesse geltend, so muss er die Kündigung entsprechend begründen. 

Kündigt der Vermieter ohne sich auf ein berechtigtes Interesse zu berufen, nimmt er also die Kündigungsmöglichkeit des § 573a BGB war, muss er dies im Kündigungsschreiben ausdrücklich mitteilen.

4. In Ansehung der Rechtsprechung zur alten Rechtslage dürfte es zulässig sein, dass der Vermieter die Kündigung primär mit einem berechtigten Interesse begründet, hilfsweise aber mit der verlängerten Frist des § 573c BGB kündigt.

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