Die entsprechende Regelung findet sich in § 11 WoBindG.
1. Erhöht der Vermieter von preisgebundenen Wohnraum die Miete gemäß § 10 WoBindG, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
2. Zur Kündigungsfrist klick hier.
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