Tod des Mieters - Eintritt von Familienangehörigen in das Mietverhältnis

 

I. Achtung Übergangsregelung:  

§ 569a BGB alt gilt auch weiterhin für die Fälle, in denen das Mietverhältnis am 01.09.2001 bereits bestanden hat und der Mieter vor diesem Datum verstorben ist.

1. Fall: Überlebender Ehegatte

a) Dieser tritt in das Mietverhältnis ein, wenn er mit dem verstorbenen Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand geführt hat.

Achtung:
1. Der Mietvertrag wird zu den gleichen Bedingungen fortgeführt, wie vor dem Tod des Mieters. Der Vermieter kann also keine Vertragsänderung z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen.
2. Schließt der Vermieter mit dem rechtlich unerfahrenen Ehegatten einen neuen Mietvertrag zu einer höheren Miete ab, so verletzt er seine Aufklärungspflicht und muss dem Mieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. 

b) Der überlebende Ehegatte hat das Recht, binnen eines Monats nachdem er von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, zu erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. In diesem Fall gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt.

2. Fall: Andere Familienangehörige

a) Sie treten in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand geführt haben. Dies gilt auch, wenn der ebenfalls in der Wohnung lebende Ehegatte nicht in das Mietverhältnis eintritt.

Achtung:
1. Auch hier gilt, dass der Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen fortgeführt wird, wie vor dem Tod des Mieters. Der Vermieter kann also keine Vertragsänderung z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen.
2. Der Vermieter, der mit einem rechtlich unerfahrenen Familienangehörigen, der die Wohnung übernehmen will, einen neuen Mietvertrag zu einer höheren Miete abschließt, verletzt seine Aufklärungspflicht und muss dem Mieter den daraus erwachsenden Schaden ersetzen.

b) Ihnen steht das unter 1b genannte Recht ebenfalls zu; bei mehreren Familienangehörigen kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

c) Sind mehrere Familienangehörige in das Mietverhältnis eingetreten, so können sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur gemeinsam ausüben.

d) Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften sie als Gesamtschuldner, d.h., jeder haftet dem Vermieter für die gesamte Schuld (Bsp.: Mietzins).

II. Rechtslage ab dem 01.09.2001

Für Mietverhältnisse, die nach dem 01.09.2001 geschlossen wurden oder bei denen der Tod des Mieters nach dem 30.08.2001 eingetreten ist, gilt:

Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in dessen Wohnung einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, treten von Gesetzes wegen in das Mietverhältnis ein. Dazu gehören der Ehegatte; der Lebenspartner; die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des Mieters; andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand geführt haben; andere Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten.

Der (gesetzliche) Eintritt der genannten Personengruppen in das Mietverhältnis erfolgt jedoch nicht gleichrangig, sondern in der in § 563 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Rangfolge. 

Die - zunächst nur vorläufig - eingetretenen Personen haben (jeder für sich) das Recht, den Eintritt rückgängig zu machen. Dazu müssen sie innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, § 563 Abs. 3 BGB. In diesem Fall gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 

Die Erklärung ist auch mündlich möglich. Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, sollte sie aber mit Einschreiben per Rückschein erfolgen.

Achtung:
1. Der Mietvertrag wird zu den gleichen Bedingungen fortgeführt, wie vor dem Tod des Mieters. Der Vermieter kann also keine Vertragsänderung z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen.
2. Schließt der Vermieter mit dem rechtlich unerfahrenen "Nachmietern" einen neuen Mietvertrag zu einer höheren Miete ab, so verletzt er seine Aufklärungspflicht und muss dem/den Mieter(n) den daraus entstehenden Schaden ersetzen. 

nach oben | Vorhergehende SeiteKündigung ÜberblickMietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht