Die Regelung dazu findet sich in § 543 Abs. 1 iVm § 569 Abs. 2 BGB.
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Eine für den Mieter unzumutbare Vertragsverletzung durch den Vermieter; dies muss im Einzelfall festgestellt werden (Bsp.: bewusst wahrheitswidrige Behauptung der Zweckentfremdung durch den Vermieter, nachhaltige Störung des Hausfriedens),
b) Weiterhin ist erforderlich, dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
c) Fristsetzung seitens des Mieters bezüglich Abhilfe durch den Vermieter oder Abmahnung; die Frist muss angemessen sein, hier kommt es auf den Einzelfall an; aber: Fristsetzung bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Grund der Kündigung nennen.
3. Die Beweislast für die unzumutbare Vertragsverletzung trägt der Mieter.
nach oben | Vorhergehende Seite | Kündigung Überblick | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht