Dieses Kündigungsrecht ist in § 569 Absatz 1 BGB geregelt.
1. Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein:
Die Gesundheitsgefährdung muss naheliegend sein; für einen normal empfindlichen Menschen muss sie eine nachhaltige Beeinträchtigung befürchten lassen.
Beispiele: |
unerträgliche ständige Gerüche; völlig durchfeuchtete Wohnung; andauernde erhebliche Lärmbeeinträchtigung; ständiger Ausfall der Heizung im Winter; erhebliche Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung; stark überhöhte Schadstoffkonzentration. |
Wichtig: Ein Verschulden des Vermieters ist zu berücksichtigen.
Kann der Mangel leicht behoben werden, ist § 569 BGB nicht anwendbar.
2. Fristsetzung seitens des Mieters bezüglich Abhilfe durch den Vermieter oder Abmahnung; die Frist muss angemessen sein, hier kommt es auf den Einzelfall an; aber: Fristsetzung bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
3. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Mieter den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst herbeigeführt hat.
4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Mieter muss darlegen, warum er kündigt und woraus sich die Gesundheitsgefährdung ergibt.
5. Beweislast
a) Mieter:
- gesundheitsgefährdender Zustand, |
- Zugang der Kündigung, |
b) Vermieter:
- leichte Behebbarkeit des Mangels.
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