Schadensersatz
wegen Nichterfüllung (bei Abschluss des
Kaufvertrages ab 01.01.2002)
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Anstatt vom Vertrag
zurückzutreten, kann der Käufer bei verspäteter Lieferung auch Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Folge ist, dass der Vertrag rückabgewickelt
wird. Das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob der Vertrag nicht
geschlossen wurde: der Verkäufer muss nicht mehr liefern, der Käufer kann die
Lieferung nicht mehr fordern. Wurde bereits etwas gezahlt oder geliefert, ist
dies zurückzugeben.
1. Folgende Voraussetzungen müssen
vorliegen, damit der Käufer bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurücktreten
kann:
Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben. Die Fristsetzung ist z.B. entbehrlich, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
2. Hat der Verkäufer nur eine Teilleistung rechtzeitig erbracht (z.B. die Hälfte der bestellten Küche geliefert), kann der Käufer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
3. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung entstanden ist:
Dazu gehören die Kosten, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass er die Ware endgültig nicht bekommen hat. Das ist zum einen der Verzögerungsschaden. Zum anderen sind auch die Mehrkosten zu erstatten, die ggf. für einen teureren Kauf einer entsprechenden Sache anfallen.nach oben | Vorhergehende Seite
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