Rücktritt vom
Kaufvertrag (bei Abschluss des Kaufvertrages
ab 01.01.2002)
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Anstatt weiterhin Lieferung
und daneben Ersatz des Verzögerungsschadens zu verlangen, kann der Käufer bei
verspäteter Lieferung auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Das
Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob nie ein Vertrag geschlossen wurde:
der Verkäufer muss nicht mehr liefern, der Käufer kann die Lieferung nicht
mehr fordern. Wurde bereits etwas gezahlt, ist der entsprechende Betrag
ebenfalls zurückzuerstatten.
1. Folgende Voraussetzungen müssen
vorliegen, damit der Käufer bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurücktreten
kann:
Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen. Der Käufer kann ausnahmsweise bereits vor der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben. Die Fristsetzung ist z.B. entbehrlich, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
2. Hat der Verkäufer nur eine Teilleistung rechtzeitig erbracht (z.B. die Hälfte der bestellten Küche geliefert), kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
3. Der Käufer kann dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder überwiegend in seine Verantwortung fällt oder sich der Käufer im Verzug mit der Annahme der Kaufsache befindet.
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