Schadensersatz
wegen Nichterfüllung (bei Abschluss
des Kaufvertrages bis zum 31.12.2001)
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Anstatt
vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Auch hier muss der Verkäufer die Ware dann nicht mehr liefern und
der Käufer kann die Lieferung nicht mehr verlangen. Dafür kann der Käufer
nicht nur Ersatz des ihm entstanden Verzögerungsschaden verlangen, sondern auch
Ersatz der zusätzlichen Kosten, die ihm durch die Nichtlieferung entstanden
sind.
1.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Käufer Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen kann:
Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte Ihnen die Ware bereits liefern müssen.
Der Verkäufer wurde ordnungsgemäß gemahnt (schriftlich, per Einschreiben), oder die Mahnung war entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde.
Der Verkäufer hat trotz der Mahnung immer noch nicht geliefert.
Der Verkäufer wurde erneut gemahnt: Der Käufer setzt dem Verkäufer dazu eine letzte Frist zur Lieferung der Kaufsache und droht für den Fall der Nichtlieferung an, dass er die Annahme der Lieferung ablehnt. Die zweite Mahnung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer bereits zu verstehen gegeben hat, dass er die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
Der Verkäufer hat die Nichtlieferung der Kaufsache verschuldet (das Verschulden des Verkäufers wird vermutet und braucht nicht vom Käufer bewiesen zu werden. Geht der Streit vor Gericht, muss der Verkäufer sein Nichtverschulden beweisen.).
2.
Wurde der Verkäufer bereits einmal gemahnt und ist die bestellte Kaufsache
nunmehr aufgrund der Verspätung für den Käufer nicht mehr von Interesse (z.B.
bei Saisonware), ist eine erneute Fristsetzung entbehrlich. Es reicht, wenn er
dem Verkäufer mitteilt, dass er die Lieferung der Ware ablehnt.
3. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung entstanden ist:
Dazu gehören die Kosten, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass er die Ware endgültig nicht bekommen hat. Das ist zum einen der Verzögerungsschaden. Zum anderen sind auch die Mehrkosten zu erstatten, die ggf. für einen teureren Kauf einer entsprechenden Sache anfallen.
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