Ersatz
vergeblicher Aufwendungen (Abschluss Kaufvertrag ab 01.01.2002)
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Anstelle
des Schadensersatzes statt der Leistung, kann der Käufer Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (also
der Kaufsache) gemacht hat und billigerweise (also üblicherweise) machen
durfte. Gemeint sind solche Aufwendungen, die für den Käufer deshalb nutzlos
geworden sind, weil die Kaufsache nicht an ihn geliefert wird.
Für
den Anspruch ist gleichgültig, ob die
Aufwendungen einen wirtschaftlichen, ideellen oder konsumtiven Zweck zum
Gegenstand hatten.
Hätte
der Käufer den Zweck der gemachten Aufwendungen allerdings auch ohne die
Pflichtverletzung des Verkäufers nicht erreicht, besteht der Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht.
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