Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Abschluss Kaufvertrag ab 01.01.2002)

 

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung, kann der Käufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (also der Kaufsache) gemacht hat und billigerweise (also üblicherweise) machen durfte. Gemeint sind solche Aufwendungen, die für den Käufer deshalb nutzlos geworden sind, weil die Kaufsache nicht an ihn geliefert wird.

Für den Anspruch ist gleichgültig, ob die Aufwendungen einen wirtschaftlichen, ideellen oder konsumtiven Zweck zum Gegenstand hatten.

Hätte der Käufer den Zweck der gemachten Aufwendungen allerdings auch ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht erreicht, besteht der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht.

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