Will ein Elternteil die das Kind betreffenden Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der andere Teil ein Mitspracherecht hat, muss darüber das Familiengericht entscheiden. Das Gericht wird seine Entscheidung daran ausrichten, was die bessere Lösung für das Kind ist. Insoweit hat es auch zu berücksichtigen, dass das Kind, wenn es 14 Jahre alt ist, dem Antrag eines Elternteils auf alleiniges Sorgerecht widersprechen kann.
Wir dem Antrag des einen Elternteils auf alleiniges Sorgerecht durch den anderen Elternteil zugestimmt, ist das Gericht grundsätzlich an die gemeinsame Entscheidung der Eltern gebunden. Das bedeutet, es hat dem Antrag stattzugeben. Diese Bindung an den Willen der Eltern entfällt jedoch, wenn das Kind dem Antrag widerspricht.
Das Gericht muss auch dann eine eigene Entscheidung treffen, wenn der andere Elternteil dem Antrag nicht zustimmt.
Können sich die Eltern über das elterliche Sorgerecht nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.
Die Entscheidung richtet sich im wesentlichen nach der Beantwortung von zwei Fragen:
Hinsichtlich der ersten Frage prüft das Gericht, inwieweit ein gemeinsames Sorgerecht der (zerstrittenen) Eltern überhaupt realisierbar ist und ob es dem Wohl des Kindes nicht doch am gerechtesten wird.
Nur in dem Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass das alleinige Sorgerecht eines Elternteils die bessere Lösung ist, prüft es auch die zweite Frage. Bei welchem Elterteil soll das Kind bleiben, wer von beiden Elternteilen kann das Wohl des Kindes also am ehesten gewährleisten.
Insoweit entscheidet das Gericht anhand folgender Kriterien:
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