Versorgungsausgleich bei Scheidung - Berechnung Anwartschaften

Zusammen mit dem Scheidungsverfahren wird zwischen den Eheleuten durch das Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies passiert unabhängig vom geltenden Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und unabhängig von sonstigen Unterhaltszahlungen. Ziel des Ausgleichs ist es, eine gerechte Verteilung der Altersversorgung (= Rentenansprüche) herbeizuführen. Insbesondere für nicht berufstätige Ehepartner sollen angemessene Rentenzahlungen gewährleistet werden. War die Ehegattin – wie es oft der Fall ist - als Hausfrau tätig und hat sie deshalb keine Rentenansprüche erlangt, wird sie über Ausgleich an den Rentenansprüchen ihres Ehegatten beteiligt.

Rentenansprüche der Ehegatten entstehen etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, zunehmend auch durch betriebliche, berufsständische oder private Altersvorsorge oder in der Beamtenversorgung. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung automatisch geregelt, ohne dass einen diesbezüglcher Antrag gestellt werden muss (Ausnahme siehe unten 3a).

Zum 1. September 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Als Folge wird nun jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt. Dieses Verfahren nennt sich interne Teilung. Eine externe Teilung, also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, ist nur in bestimmten Fällen zulässig.

1. Versorgungsausgleich: Grundsatz der internen Teilung

Nach der bis zum 30.08.2009 geltenden Rechtslage fand eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und ein Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung statt. Seit 01.09.2009 gilt beim Versorgungsausgleich der Grundsatz der internen Realteilung. Dies bedeutet, dass bei Scheidung jedes Versorgungsanrecht der Ehegatten grundsätzlich im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten geteilt wird. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält damit einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem jeweiligen Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Anders als bisher werden danach im Grundsatz betriebliche und private Anrechte auf Versorgung zwingend schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt.

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehezeit eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 50 Punkten und eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 40.000 Euro aufgebaut. Im Zuge des Versorgungsausgleichs erhält die Frau 25 Punkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die betriebliche Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 20.000 Euro. Beim Ehemann werden die Anwartschaften entsprechend gekürzt. Die durch den Ausgleich entstehenden Kosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte. Dies geschieht beim ausgleichspflichtigen Ehegatten durch Entnahme aus dem bestehenden Vertrag und beim ausgleichsberechtigten Ehegatten durch Abzug vom Ausgleichswert.

2. Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der externen Teilung

Der Begriff externe Teilung meint die Begründung eines Versorgungsanrechts bei einem anderen Versorgungsträger. Sie findet nur dann statt, wenn sich der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten und der ausgleichsberechtigte Ehegatte darüber verständigen. Ist der Ausgleichswert nur gering (Grenze im Jahr 2009: höchstens 50,40 Euro als Rentenbetrag oder 6.048 Euro als Kapitalwert; gilt in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse), hat der Versorgungsträger ein einseitiges Recht zur externen Teilung. Ein einseitiges Recht des Versorgungsträgers zur externen Teilung einer betrieblichen Altersvorsorge in der Ausprägung einer Direktzusage oder Unterstützungskasse ist bis zu einem Ausgleichswert von 64.800 Euro vorgesehen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat im Falle der externen Teilung ein Wahlrecht, wonach er mit dem Ausgleichswert entweder eine bestehende Versorgung ausbauen oder eine neue Versorgung begründen kann. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte kein Konto bei einem Versorgungswerk, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht den Ausgleichswert als Auffanglösung der gesetzlichen Rentenversicherung zuweist.

3. Versorgungsausgleich: Ausnahmen von der Teilung

Die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich erfassen grundsätzlich alle privaten und betrieblichen Versorgungsanrechte. Ausnahmsweise findet keine Teilung von Versorgungsanwartschaften statt,

a) wenn die Eheleute dies vereinbart haben (außer ein Ehegatte beantragt den Versorgungsausgleich)
b) bei kurzer Ehedauer bis zu 3 Jahren
c) bei geringfügigem Wertunterschied aller Ausgleichswerte (25,20 Euro Rente oder 3.024 Euro Kapitalwert))
d) insgesamt geringer Ausgleichswert (25,20 Euro Rente oder 3.024 Euro Kapitalwert)
e) in der betrieblichen Altersversorgung: bei gesetzlich noch verfallbaren Anwartschaften

4. Übergangsregelung

Das Gesetz ist wie oben bereits erwähnt zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Alle von diesem Zeitpunkt an neu eingereichten Klagen werden nach der neuen Rechtslage entschieden. Zum 01.09.2009 bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden unter der Voraussetzung, dass sie nach dem 01.09.2009 weiter betrieben werden, ebenfalls nach dem neuen Recht entschieden. Spätestens ab 01.09.2010 gilt das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen, die in erster Instanz noch nicht entschieden sind.

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