Wie auf der vorherigen Seite beschrieben, ist das einjährige Getrenntleben grundsätzlich Voraussetzung für eine Scheidung. Damit soll den Eheleuten die Möglichkeit der Versöhnung gegeben werden.
Allerdings
hat der Gesetzgeber auch die Situation berücksichtigt, dass die Umstände der
Zerrüttung der Ehe so schwerwiegend sind, dass den Eheleuten das Abwarten des
Trennungsjahres nicht zumutbar ist.
Dies
ist der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den
Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen
Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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