Die schnelle Scheidung

Wie auf der vorherigen Seite beschrieben, ist das einjährige Getrenntleben grundsätzlich Voraussetzung für eine Scheidung. Damit soll den Eheleuten die Möglichkeit der Versöhnung gegeben werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch die Situation berücksichtigt, dass die Umstände der Zerrüttung der Ehe so schwerwiegend sind, dass den Eheleuten das Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar ist.

Dies ist der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Wann eine solche unzumutbare Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles und wird vom Familiengericht festgestellt.

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