Scheidung: Das Getrenntleben

Um eine übereilte Reaktion der Ehepartner zu vermeiden, darf das Familiengericht der Scheidung erst zustimmen, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Das sogenannte Trennungsjahr ist unabdingbare Voraussetzung für die Scheidung und kann nicht dadurch ersetzt werden, dass beide Eheleute die Scheidung wollen.

Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung, wenn im übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Erforderlich sind eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw.

Das Getrenntleben wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen.

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