Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.
Die
Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den
Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings
ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem
Teil ausgeht. Dementsprechend kann das Familiengericht die Ehe auch dann als
zerstört werten, wenn einer der Ehepartner noch an ihr festhalten will.
Entscheidendes Kriterium ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung der
Ehepartner besteht.
In
zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:
wenn
die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.
nach oben | Scheidung / Ehescheidung Überblick | Familienrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht