Das Scheitern der Ehe

Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.

Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Dementsprechend kann das Familiengericht die Ehe auch dann als zerstört werten, wenn einer der Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidendes Kriterium ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehepartner besteht.

In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:

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