Regeln im Namensrecht für Kinder (ab 01.07.1988)

 

Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (01.07.1998) findet im Namensrecht der Kinder das seitdem mögliche gemeinsame Sorgerecht Berücksichtigung, das auch bei nicht verheirateten Eltern möglich ist.

1. Wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält ihr gemeinsames Kind diesen als Nachnamen.

2. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ihnen aber die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, müssen sie gemeinschaftlich entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Die Bildung eines Doppelnamens als Kombination der Familiennamen beider Elternteile ist nicht zulässig.

3. Etwas anderes gilt, wenn ein Elternteil das alleinige elterliche Sorgerecht innehat. Dann erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Die Eltern können sich aber auch auf den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils verständigen.

4. Kommt es später zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind, so können die Eltern den Familiennamen des Kindes neu bestimmen. In diesem Fall müssen die Eltern zischen dem von der Mutter und dem vom Vater zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen.

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