Ausnahme: Kein gemeinsamer Ehename

 

Möglich ist auch, dass die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dann trägt jeder Ehegatte den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

Nicht zulässig ist in diesem Fall das Anfügen eines Begleitnamens.

Beispiel: "Frau Müller und Herr Schmidt" bleiben "Frau Müller und Herr Schmidt".

Führen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie sich im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes entscheiden, welchen der derzeit von den Eltern geführten Namen der Nachname des Kindes werden soll. Nicht zulässig ist die Bestimmung eines Doppelnamens.

Wurde insoweit einmal eine Bestimmung getroffen, so gilt diese zugleich für weitere Kinder. Ein nachträglicher Widerruf ist unzulässig.

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