Ausnahme: Kein
gemeinsamer Ehename
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Möglich ist auch, dass die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dann trägt jeder Ehegatte den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.
Nicht
zulässig ist in diesem Fall das Anfügen eines Begleitnamens.
Beispiel:
"Frau Müller und Herr Schmidt" bleiben "Frau Müller und Herr
Schmidt".
Führen die Eheleute keinen
gemeinsamen Ehenamen, müssen sie sich im Falle der Geburt eines gemeinsamen
Kindes entscheiden, welchen der derzeit von den Eltern geführten Namen der
Nachname des Kindes werden soll. Nicht zulässig
ist die Bestimmung eines Doppelnamens.
Wurde
insoweit einmal eine Bestimmung getroffen, so gilt diese zugleich für weitere
Kinder. Ein nachträglicher Widerruf ist unzulässig.
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