Normalfall: Der gemeinsame Ehename

 

Die Eheleute sollen bei der Eheschließung durch Erklärung vor dem Standesbeamten grundsätzlich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. In Frage kommen insoweit der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Mannes.

Folgende Regeln sind insoweit zu beachten:

1. Die Weitergabe eines früher "erheirateten" Namens auf einen neuen Ehepartner ist nicht zulässig. Begründung: Nur ein Geburtsname darf zum Ehenamen bestimmt werden.

Beispiel: Vorher: "Frau Müller und Herr Lüdenscheidt"; Nachher: "Frau Müller und Herr Müller".

2. Nicht zulässig ist auch ein Doppelname im Sinne einer Kombination beider Geburtsnamen.

Beispiel: Vorher: "Frau Meier und Herr Schulz"; Nachher (nicht zulässig): "Frau Meier-Schulz und Herr Meier-Schulz".

3. Ist ein Doppelname (zum Beispiel "Müller-Lüdenscheidt") oder ein mehrgliedriger Name (zum Beispiel "van de Mol") Geburtsname eines Ehegatten, so darf dieser ausnahmsweise zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden.

Beispiel: Vorher: "Frau Müller-Lüdenscheidt und Herr Schulz" Nachher: "Frau Müller-Lüdenscheidt und Herr Müller-Lüdenscheidt ".

4. Soweit der Geburtsname eines der Eheleute nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dieser zusätzlich erklären, dass er dem Ehenamen einen sogenannten Begleitnamen hinzufügen will.
Der Begleitname kann der eigene Geburtsname, der zur Zeit geführte Name oder an dieser Stelle sogar auch ein "erheirateter" Name sein. Besteht der gewählte Ehename aber bereits aus einem Doppelnamen, ist die Hinzufügung eines Begleitnamens unzulässig.
Hat der entsprechende Ehegatte vor der Ehe einen Doppelnamen getragen, so kann nur einer dieser Namen dem jetzigen Ehenamen angefügt werden.
Der Begleitname ist dem gemeinsam gewählten Ehenamen entweder voran- oder nachzustellen.

Beispiel: Voher: "Frau Müller-Lüdenscheidt und Herr Schmidt"; Nachher: "Frau Müller-Schmidt und Herr Schmidt".

5. Nicht zulässig ist bei Hinzufügung eines Begleitnamens die sogenannte Namensverdoppelung.

Beispiel: Vorher: "Frau Schmidt und Herr Schmidt"; Nachher nicht zulässig: "Frau Schmidt-Schmidt und Herr Schmidt".

Hinsichtlich der Hinzufügung des Begleitnamens besteht keine gesetzliche Frist. Deshalb kann dieser auch noch nach vollzogener Eheschließung durch entsprechende Erklärung angefügt werden. Außerdem kann der Begleitname durch späteren Widerruf wieder aufgegeben werden.

Eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Ehenamens wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Haben die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, können sie dies innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachholen.

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