Normalfall: Der
gemeinsame Ehename
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Die Eheleute sollen bei der Eheschließung durch Erklärung vor dem Standesbeamten grundsätzlich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. In Frage kommen insoweit der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Mannes.
Folgende Regeln sind insoweit
zu beachten:
1. Die Weitergabe eines früher
"erheirateten" Namens auf einen neuen Ehepartner ist nicht zulässig.
Begründung: Nur ein Geburtsname darf zum Ehenamen bestimmt werden.
Beispiel:
Vorher: "Frau Müller und Herr Lüdenscheidt"; Nachher: "Frau Müller
und Herr Müller".
2. Nicht zulässig ist auch
ein Doppelname im Sinne einer Kombination beider Geburtsnamen.
Beispiel:
Vorher: "Frau Meier und Herr Schulz"; Nachher (nicht zulässig):
"Frau Meier-Schulz und Herr Meier-Schulz".
3.
Ist ein Doppelname (zum Beispiel "Müller-Lüdenscheidt") oder ein
mehrgliedriger Name (zum Beispiel "van de Mol") Geburtsname eines
Ehegatten, so darf dieser ausnahmsweise zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt
werden.
Beispiel:
Vorher: "Frau Müller-Lüdenscheidt und Herr Schulz" Nachher:
"Frau Müller-Lüdenscheidt und Herr Müller-Lüdenscheidt ".
4. Soweit der Geburtsname
eines der Eheleute nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dieser zusätzlich
erklären, dass er dem Ehenamen einen sogenannten Begleitnamen hinzufügen will.
Der Begleitname kann der eigene Geburtsname, der zur Zeit geführte Name oder an
dieser Stelle sogar auch ein "erheirateter" Name sein. Besteht der gewählte
Ehename aber bereits aus einem Doppelnamen, ist die Hinzufügung eines
Begleitnamens unzulässig.
Hat der entsprechende Ehegatte vor der Ehe einen Doppelnamen getragen, so kann
nur einer dieser Namen dem jetzigen Ehenamen angefügt werden.
Der Begleitname ist dem gemeinsam gewählten Ehenamen entweder voran- oder
nachzustellen.
Beispiel:
Voher: "Frau Müller-Lüdenscheidt und Herr Schmidt"; Nachher:
"Frau Müller-Schmidt und Herr Schmidt".
5. Nicht zulässig ist bei
Hinzufügung eines Begleitnamens die sogenannte Namensverdoppelung.
Beispiel:
Vorher: "Frau Schmidt und Herr Schmidt"; Nachher nicht zulässig:
"Frau Schmidt-Schmidt und Herr Schmidt".
Hinsichtlich der Hinzufügung
des Begleitnamens besteht keine gesetzliche Frist. Deshalb kann dieser auch noch
nach vollzogener Eheschließung durch entsprechende Erklärung angefügt werden.
Außerdem kann der Begleitname durch späteren Widerruf wieder aufgegeben
werden.
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