Beistandschaft, erbrechtliche Gleichstellung, Neufassung des Kindesunterhalts

 

1. Vor Inkrafttreten des Beistandschaftsgesetzes war die Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zwingend, wurde also in jedem Fall angeordnet. Nunmehr gilt die freiwillige Beistandschaft. Ziel ist es, das ein von dem alleinerziehenden Elternteil beantragter Beistand des Jugendamts bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder auch dem gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft hilft.

2. Aus erbrechtlicher Sicht wurde mit dem Erbschaftsgleichstellungsgesetz die Sonderstellung des nichtehelichen Kindes aufgehoben. Sie haben nunmehr die gleichen Rechte am Nachlass von Vater und Mutter wie eheliche Kinder.

3. Ziel der Neufassung des Kindesunterhaltsrechts ist neben der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern vor allem die Vereinfachung des Unterhaltsverfahrens und die Stärkung der Rechte des minderjährigen Kindes.

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