Wegen
des Zusammenhangs mit dem Nachnamen soll an dieser Stelle auch kurz auf die Wahl
des Vornamens eingegangen werden.
Sorgeberechtigte Eltern haben das Recht und die Pflicht ihrem Kind einen
Vornamen zu geben. Dabei müssen allerdings bestimmte Regeln eingehalten werden.
Es dürfen nur Bezeichnungen gewählt werden, die „ihrem Wesen nach“
Vornamen sind. Die meisten „gültigen“ international Vornamen stehen in
einem Handbuch, dass jedem Standesbeamten – der für den Eintrag des Namens in
die Geburtsurkunde zuständig ist - vorliegt. Aus diesem Handbuch wird auch
deutlich, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen Vornamen handelt. Die
Eltern müssen ihrem Kind nämlich einen Namen geben, der das Geschlecht
erkennen lässt. Eine der wenigen Ausnahmen bildet der Name „Maria“, der
sowohl Jungen als auch Mädchen gegeben werden darf. Bei Jungen muss dieser
Vorname allerdings mit einem zweiten eindeutigen Jungen-Namen verbunden werden.
Steht ein Name nicht in diesem Katalog, muss er durch ein wissenschaftliches
Gutachten als „echter“ Name belegt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Standesbeamten und den Eltern besteht eine (weitere) Möglichkeit der
Klärung darin, ein Gutachten der Namensberatungsstelle der Leipziger Universität
einzuholen (Kosten ca. 80 DM).
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