Exkurs: Der Vorname des Kindes

 

Wegen des Zusammenhangs mit dem Nachnamen soll an dieser Stelle auch kurz auf die Wahl des Vornamens eingegangen werden.

Sorgeberechtigte Eltern haben das Recht und die Pflicht ihrem Kind einen Vornamen zu geben. Dabei müssen allerdings bestimmte Regeln eingehalten werden. Es dürfen nur Bezeichnungen gewählt werden, die „ihrem Wesen nach“ Vornamen sind. Die meisten „gültigen“ international Vornamen stehen in einem Handbuch, dass jedem Standesbeamten – der für den Eintrag des Namens in die Geburtsurkunde zuständig ist - vorliegt. Aus diesem Handbuch wird auch deutlich, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen Vornamen handelt. Die Eltern müssen ihrem Kind nämlich einen Namen geben, der das Geschlecht erkennen lässt. Eine der wenigen Ausnahmen bildet der Name „Maria“, der sowohl Jungen als auch Mädchen gegeben werden darf. Bei Jungen muss dieser Vorname allerdings mit einem zweiten eindeutigen Jungen-Namen verbunden werden. Steht ein Name nicht in diesem Katalog, muss er durch ein wissenschaftliches Gutachten als „echter“ Name belegt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Standesbeamten und den Eltern besteht eine (weitere) Möglichkeit der Klärung darin, ein Gutachten der Namensberatungsstelle der Leipziger Universität einzuholen (Kosten ca. 80 DM).

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