Der Nachname des Kindes

 

Müller, Lüdenscheidt oder Müller-Lüdenscheidt? Für die „Vergabe“ des Familiennamens an das Kind kommt es entscheidend darauf an, wie die elterliche Beziehung zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beschaffen ist.

Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

  1. Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen gemeinsamen Namen als Familiennamen.
  2. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, üben aber gemeinsam das Sorgerecht aus, so entscheiden sie gemeinsam darüber, welchen Familiennamen (Vater oder Mutter) das Kind erhalten soll. Nicht zulässig ist es, einen aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen zu bilden. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem der beiden Elternteile die Entscheidung.
  3. Liegt zum Zeitpunkt der Geburt das Sorgerecht allein bei einem Elternteil (normalerweise bei der Mutter), erhält das Kind den Namen des Elternteils mit Sorgerecht.
Kommt es dann später zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts, ist eine Neubestimmung des Familiennamens des Kindes möglich. Die Wahl kann wie unter Punkt 2 beschrieben nur auf einen der beiden Namen der Elternteile fallen.

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