Müller, Lüdenscheidt
oder Müller-Lüdenscheidt? Für die „Vergabe“ des Familiennamens an das
Kind kommt es entscheidend darauf an, wie die elterliche Beziehung zum Zeitpunkt
der Geburt des Kindes beschaffen ist.
Folgende
Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
- Führen
die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Familiennamen, erhält
das Kind diesen gemeinsamen Namen als Familiennamen.
- Führen
die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, üben aber gemeinsam das
Sorgerecht aus, so entscheiden sie gemeinsam darüber, welchen Familiennamen
(Vater oder Mutter) das Kind erhalten soll. Nicht zulässig ist es, einen
aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen zu bilden. Können sich die
Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem der beiden
Elternteile die Entscheidung.
- Liegt
zum Zeitpunkt der Geburt das Sorgerecht allein bei einem Elternteil
(normalerweise bei der Mutter), erhält das Kind den Namen des Elternteils
mit Sorgerecht.
Kommt
es dann später zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts, ist eine
Neubestimmung des Familiennamens des Kindes möglich. Die Wahl kann wie unter
Punkt 2 beschrieben nur auf einen der beiden Namen der Elternteile fallen.
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