Das Umgangsrecht
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Nach altem Recht
wurde auch hinsichtlich des Umgangsrechts zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern unterschieden. Diese Ungleichbehandlung wurde mit der Reform beseitigt.
Vorteile hat dies insbesondere für die Väter nichtehelicher Kinder. Ihnen hat
das Gesetz ein Umgangsrecht eingeräumt. Eine Einschränkung oder gar einen
Ausschluss des Umgangsrechts gibt es nur in den Fällen, in denen es zum Wohl
des Kindes erforderlich ist. Ein absoluter Ausschluss des Umgangsrechts des
Vaters ist dementsprechend an besondere Bedingungen geknüpft. Je nach Gefährdung
des Kindes wird das Gericht regelmäßig ein beschränktes Umgangsrecht oder
einen zeitweiligen Ausschluss anordnen.
Der völliger Ausschluss des Umgangsrechts wird aber angeordnet, wenn die Gefahr
des sexuellen Missbrauchs besteht oder die Entführung des Kindes sehr
wahrscheinlich ist.
Regelmäßig wird das Gericht die Eltern aber auffordern, sich über das
Umgangsrecht zu einigen. Das Umgangsrecht der Eltern beinhaltet nämlich auch
die Pflicht der Eltern, dasjenige zu unterlassen, was das Verhältnis des
jeweils anderen Elternteils zum Kindes erschwert.
Neu ist auch, dass
nicht nur die Eltern, sondern auch andere wichtige Bezugspersonen des Kindes wie
Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben sollen.
Auch die Rechte des Kindes selbst sind von Gesetzgeber im Zuge der Reform gestärkt worden: Das Kind selbst hat jetzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen.
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