Das Sorgerecht
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Vor
der Reform des Kindschaftsrechts war es so, dass allein den verheirateten Eltern
das gemeinsame Sorgerecht zustand.
Nach der Reform können
auch nichtverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Dazu müssen
sie vor dem Jugendamt oder einem Notar eine öffentlich beurkundete Erklärung
abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Tun sie das nicht,
erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Trennen sich die nichtverheirateten Eltern, bleibt es dann grundsätzlich beim
gemeinsamen Sorgerecht. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Elternteil vor dem
Familiengericht die Alleinsorge beantragt. Allerdings wird dem darauf
gerichteten Antrag nur in dem Fall stattgegeben, wenn der andere Elternteil
zustimmt oder das Gericht feststellt, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Soweit es um Angelegenheiten des täglichen Lebens geht, kann jedoch auch nach
der Trennung und bestendendem gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, der das
Kind tatsächlich betreut, allein entscheiden (z.B. Teilnahme an einem
Tanzkurs).
Anders sieht es bei besonders wichtigen Entscheidungen über das Leben eines
Kindes, z.B. die Frage, welche Schullaufbahn das Kind einschlagen soll, aus.
Hier müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen.
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