Das Sorgerecht

 

Vor der Reform des Kindschaftsrechts war es so, dass allein den verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht zustand.

Nach der Reform können auch nichtverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Dazu müssen sie vor dem Jugendamt oder einem Notar eine öffentlich beurkundete Erklärung abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Tun sie das nicht, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Trennen sich die nichtverheirateten Eltern, bleibt es dann grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Elternteil vor dem Familiengericht die Alleinsorge beantragt. Allerdings wird dem darauf gerichteten Antrag nur in dem Fall stattgegeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder das Gericht feststellt, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Soweit es um Angelegenheiten des täglichen Lebens geht, kann jedoch auch nach der Trennung und bestendendem gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, der das Kind tatsächlich betreut, allein entscheiden (z.B. Teilnahme an einem Tanzkurs).
Anders sieht es bei besonders wichtigen Entscheidungen über das Leben eines Kindes, z.B. die Frage, welche Schullaufbahn das Kind einschlagen soll, aus. Hier müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen.

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