Betreuer - Austausch und Entlassung

Das Betreuungsverhältnis dauert regelmäßig höchstens fünf Jahre und wird, wenn die Notwendigkeit besteht, wieder erneuert. Nach dieser Zeit hat der oder die Betreute die Gelegenheit, den Austausch des Betreuers zu veranlassen (Austauschentlassung), wenn beispielsweise eine unüberwindbare Antipathie besteht.

Bestehen größere Probleme mit dem Betreuer, muss der Betreute jedoch nicht fünf Jahre abwarten, um die Entlassung des Betreuers einzuleiten. Die betreute Person hat vielmehr jederzeit die Möglichkeit, bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Austauschentlassung zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so wird der bisherige Betreuer durch einen von der betreuten Person vorgeschlagenen Betreuer ersetzt. Die Entscheidung liegt beim Rechtspfleger, der zu prüfen hat, ob der Austausch dem Wohl der betreuten Person dient. An diesen sollte sich der oder die Betreute bei Problemen also auch wenden.

Neben einer Austauschentlassung besteht die Möglichkeit einer Entlassung des Betreuers durch das Gericht. Voraussetzung hierfür ist, 

Wird ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt, enthält dieser zugleich auch den Antrag auf Entlassung des Betreuers.

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