Aufgabe des Betreuers ist es,
als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln.
Insoweit stehen das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche
immer im Vordergrund. Der Betreuer muss persönliche Angelegenheiten des zu
Betreuenden Vorrang vor Vermögensangelegenheiten geben.
1.
Gesundheitsfürsorge
Ist
wegen der Erkrankung des Betreuten eine ärztliche Behandlung erforderlich, ist
diese nur zulässig, wenn er nach umfassender Aufklärung einwilligt. Auch wenn
dem Betreuer die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge zugewiesen sind, bedeutet das
noch nicht, dass der Betreute für diesen Bereich generell einwilligungsunfähig
ist.
2.
Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung
Besteht
die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder Selbsttötung
des Betreuten, hat der Betreuer die Möglichkeit, mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen.
Dagegen ist die Unterbringung Erwachsener aus rein erzieherischen Gründen nicht
unmöglich.
3. Vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Der
Betreuer ist verpflichtet ein Vermögensverzeichnis anzulegen. Dort sind
Eigentum, Sparkonten, Wertpapiere und Einkünfte zu verzeichnen. Kommt es zu Änderungen
im Anfangsbestand, ist er darüber hinaus ist zur Rechnungslegung verpflichtet.
Einnahmen und Ausgaben sind dementsprechend mit Belegen nachzuweisen. Geld, das
nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer nach
gerichtlicher Genehmigung sicher und verzinslich anlegen. Der Betreute selbst
kann nicht auf die Geldanlage zugreifen. Geld kann nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts abgehoben werden.
Je
nach Umfang der Betreuung können weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
von dem Betreuer wahrzunehmen sein. Dies gilt z.B. für Erbauseinandersetzungen,
Kreditgeschäfte, Arbeitsverträge, Lebensversicherungsverträge und Mietverträge
mit einer Dauer von mehr als vier Jahren.
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