Betreuer - Aufgaben , Pflichten

Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln. Insoweit stehen das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche immer im Vordergrund. Der Betreuer muss persönliche Angelegenheiten des zu Betreuenden Vorrang vor Vermögensangelegenheiten geben.

1. Gesundheitsfürsorge

Ist wegen der Erkrankung des Betreuten eine ärztliche Behandlung erforderlich, ist diese nur zulässig, wenn er nach umfassender Aufklärung einwilligt. Auch wenn dem Betreuer die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge zugewiesen sind, bedeutet das noch nicht, dass der Betreute für diesen Bereich generell einwilligungsunfähig ist.

2. Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung

Besteht die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder Selbsttötung des Betreuten, hat der Betreuer die Möglichkeit, mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen.
Dagegen ist die Unterbringung Erwachsener aus rein erzieherischen Gründen nicht unmöglich.

3. Vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Der Betreuer ist verpflichtet ein Vermögensverzeichnis anzulegen. Dort sind Eigentum, Sparkonten, Wertpapiere und Einkünfte zu verzeichnen. Kommt es zu Änderungen im Anfangsbestand, ist er darüber hinaus ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Einnahmen und Ausgaben sind dementsprechend mit Belegen nachzuweisen. Geld, das nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer nach gerichtlicher Genehmigung sicher und verzinslich anlegen. Der Betreute selbst kann nicht auf die Geldanlage zugreifen. Geld kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben werden.

Je nach Umfang der Betreuung können weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte von dem Betreuer wahrzunehmen sein. Dies gilt z.B. für Erbauseinandersetzungen, Kreditgeschäfte, Arbeitsverträge, Lebensversicherungsverträge und Mietverträge mit einer Dauer von mehr als vier Jahren.

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