Betreuer - Auswahl des Betreuers

Hinsichtlich der Auswahl des Betreuers hat der Betroffene ein Mitwirkungsrecht. Der Betroffene kann eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Diese muss bereit und geeignet sein, die Betreuung zu übernehmen. Besteht diese Eignung, ist das Gericht an den Vorschlag des Betroffenen gebunden. Wichtig ist auch, dass die Übernahme der Betreuung durch eine Einzelperson Vorrang vor einem Betreuungsverein oder Heim hat. Die Begründung liegt darin, dass so eher ein Vertrauensverhältnis zu dem Betroffenen entstehen kann.

Liegt die Auswahl des Betreuers beim Gericht, kommt es oftmals zu Schwierigkeiten, da es nur selten Anhaltspunkte dafür hat, wer für die Aufgabe besonders geeignet ist. Deshalb sollte jeder, für den das Thema aktuell wird, in einer Betreuungsverfügung festhalten, welche Person(en) für ihn als Betreuer in Betracht kommt. Ein Muster finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

Ab 01. Juli 2005 räumt das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz den Ländern die Möglichkeit ein, die Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers den Rechtspflegern zu übertragen.

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