Betreuung - Wirkung der Anordnung

Vor dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz war Wirkung der Anordnung einer Betreuung, dass Betroffene automatisch geschäftsunfähig waren. Dies hat sich mit dem Betreuungsgesetz geändert: Nunmehr wird unabhängig von der Betreuung festgestellt, ob der Betroffene in der Lage ist, die Tragweite seiner Willenserklärungen und Handlungen zu überschauen.

Das Gericht hat aber die Möglichkeit, für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die Gesundheit oder das Vermögen des Betreuten geschädigt würde. Wird ein solcher Einwilligungsvorbehalt angeordnet, benötigt der Betreute für festgelegte Angelegenheiten die Einwilligung seines Betreuers.

Wichtig ist, dass die gerichtlich angeordneten Maßnahmen hinsichtlich der Betreuung nicht länger als notwendig dauern dürfen. Spätestens nach fünf Jahren muss über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden werden.

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