Vor
dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz war Wirkung der
Anordnung einer Betreuung, dass Betroffene
automatisch geschäftsunfähig waren. Dies hat sich mit dem Betreuungsgesetz geändert:
Nunmehr wird unabhängig von der Betreuung festgestellt, ob der Betroffene in
der Lage ist, die Tragweite seiner Willenserklärungen und Handlungen zu überschauen.
Das
Gericht hat aber die Möglichkeit, für einzelne Aufgabenkreise einen
Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die
Gesundheit oder das Vermögen des Betreuten geschädigt würde. Wird ein solcher
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, benötigt der
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