Anordnung der Betreuung  

Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist zunächst, dass der potentiell zu Betreuende körperlich, geistig oder seelisch krank oder behindert ist.
Dies allein genügt für die Anordnung einer Betreuung aber nicht: Die Betreuung muss auch erforderlich sein. Dazu ist die Feststellung erforderlich, ob, in welchem Umfang, mit welchen Auswirkungen und für welche Dauer ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden soll. Regelmäßig wird aber hinsichtlich der Anordnung einer Betreuung zunächst geprüft, ob nicht auch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die entsprechenden Aufgaben übernehmen können. Wenn ja, sind diese Hilfen vorrangig.

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