Voraussetzung
für die Anordnung einer Betreuung ist zunächst, dass der potentiell zu Betreuende körperlich,
geistig oder seelisch krank oder behindert ist.
Dies allein genügt für die Anordnung einer Betreuung aber nicht: Die Betreuung
muss auch erforderlich sein. Dazu ist die Feststellung erforderlich, ob, in
welchem Umfang, mit welchen Auswirkungen und für welche Dauer ein gesetzlicher
Betreuer bestellt werden soll. Regelmäßig wird aber hinsichtlich der Anordnung
einer Betreuung zunächst geprüft, ob
nicht auch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die entsprechenden
Aufgaben übernehmen können. Wenn ja, sind diese Hilfen vorrangig.
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