1.
Alte Rechtslage
Vor dem am 1. Januar 1992 in
Kraft getretenen Betreuungsgesetz konnten Erwachsene, die aufgrund einer
psychischen Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
nicht in der Lage waren, Handlungen des alltäglichen Lebens zu tätigen oder
ihre eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen, entmündigt werden (sog.
Vormundschaft). Folge einer solchen Entmündigung war, dass der oder die
Betroffene weder heiraten, noch rechtswirksam Einkäufe tätigen oder ein
Testament aufsetzen konnte.
Auch für alte Menschen konnte ohne ihre Einwilligung eine sogenannte
Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet werden, womit sie z. B. ihr Wahlrecht
verloren.
2.
Neue Rechtslage
An
Stelle dieser entmündigenden und auch entwürdigenden Vormundschaft und
Zwangspflegschaft ist nun die Betreuung getreten. Ist eine volljährige Personen
hilfebedürftig, kann nunmehr ein Betreuer für sie bestellt werden. Dieser ist
ein gesetzlicher Pfleger, der in einem genau bestimmten Umfang für den
Betreuten handelt.
Am 1. Juli 2005 tritt das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft.
Die Vergütung und der Auslagenersatz für Berufsbetreuer wird nunmehr pauschaliert, so dass Vormundschaftsgerichte und Berufsbetreuerinnen und -betreuer sich nicht mehr wie bisher mit der Erfassung und Kontrolle der vergütungsfähigen Minuten oder der einzelnen gefahrenen Kilometer aufhalten müssen. Nunmehr gibt es zwecks Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung sogenannte Inklusivstundensätze, die die Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer enthalten. Die Zahl der vergütungsfähigen Stunden wird pauschaliert und richtet sich danach, ob die Betreuten zuhause oder im Heim leben.
Das Gesetz räumt den Ländern die Möglichkeit ein, die Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers den Rechtspflegern zu übertragen.
Gestärkt wir im Rahmen des neuen Gesetztes weiterhin die Vorsorgevollmacht: die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden wird erweitert und Betreuungsbehörden können künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann Jedermann einen anderen Menschen bevollmächtigen, seine Angelegenheiten zu besorgen, für den Fall, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte.
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