Testament widerrufen, ändern, ergänzen

1. Testament widerrufen  

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss genauso wie die Errichtung höchstpersönlich geschehen; eine Vertretung ist also nicht möglich.

Das kann geschehen durch:

Hinweis:
Am sichersten ist die Vernichtung! Bei Widerruf durch Streichungen oder einem Entwertungsvermerk kann immer Streit darüber entstehen, ob die Änderungen tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurden. 
Hinweis:
Der Widerruf eines öffentlichen Testaments kann auch durch ein weiteres eigenhändiges oder notarielles Testament erfolgen.
Wichtig:
Vergessen Sie nicht das Datum! Das neuere Testament gilt.
Es empfiehlt sich, bei beabsichtigten Änderungen stets vorsorglich alle früher errichteten Testamente aufzuheben und ein neues Testament zu verfassen. 

2. Testament ändern, ergänzen (Änderung und Ergänzung)

Ein einmal errichtetes Testament muss nicht unbedingt widerrufen werden, um es zu ändern oder zu ergänzen. Sie können auch das bestehende Testament abändern oder ergänzen, müssen dabei aber immer überprüfen, inwieweit dadurch das ursprüngliche Testament widerrufen wird.

nach oben | Testament Errichtung Erblasser ÜberblickErbrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht