Auslegung Testament / Testamentsauslegung

Das Testament enthält den persönlichen letzten Willen des Erblassers. Allerdings wird dieser nicht immer so eindeutig ausgedrückt, wie es im Sinne einer reibungslosen Erbauseinandersetzung wünschenswert wäre. Aus diesem Grund ist es oftmals erforderlich, eine Auslegung des Testaments vorzunehmen.

1. Zunächst ist zu ermitteln, ob der Erblasser überhaupt die Form eines Testaments gewahrt hat. Dies kann bei erheblichen "Testaments-Wirrwarr" durchaus problematisch oder ganz zu verneinen sein. Lesen Sie dazu einen Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

2. Liegt ein Testament vor, ist - soweit möglich - der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, also das, was dieser gewollt hat.

3. Für den Fall, dass sich aus dem Testament der wirkliche Wille nicht eindeutig erschließen lässt, hat der Gesetzgeber Regeln für die Auslegung geschaffen. Insoweit gilt folgendes:

a) Schreibt der Erblasser: "Zu meinen Erben setze ich meine gesetzlichen Erben ein", so sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht.

b) Schreibt der Erblasser: "Zu meinen Erben setze ich meine Verwandten ein", so sind diejenigen Verwandten, die zur Zeit des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht.

Beachte:
Der Ehegatte gehört nicht zu den Verwandten. Er wird bei dieser Formulierung im Zweifel nicht Erbe.

c) Schreibt der Erblasser: "Ich setze meine Kinder zu meinen Erben ein" und stirbt ein Kind, dass Abkömmlinge hinterlässt nach Testamentserrichtung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des verstorbenen Kindes treten würden.

d) Schreibt der Erblasser: "Ich setze meinen Freund Hans zu meinem Erben ein", hatte der Erblasser aber zwei Freunde namens Hans und lässt sich nicht ermitteln, wer von beiden bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

e) Hat der Erblasser ein Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so gilt die Zuwendung im Zweifel nur, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt (und natürlich auch den Tod des Erblassers).

Beispiel:
"Meiner Nichte Susi vermache ich hiermit 20.000 Euro für den Fall, dass sie ihr Medizinstudium erfolgreich beendet." Beendet Susi ihr Medizinstudium kann sie - nach dem Tod des Erblassers - von den Erben die 20.000 Euro verlangen.

f) Knüpft der Erblasser eine Zuwendung an die Bedingung, dass der Bedachte eine in seinem freien Willen stehende Handlung  fortgesetzt ausführt oder unterlässt, gilt die Zuwiderhandlung des Bedachten im Zweifel als auflösende Bedingung. Dies bedeutet zum einen, dass der Bedachte die Zuwendung sofort erhält. Andererseits muss er die Zuwendung zurückgeben, wenn er der Anordnung des Erblassers zuwiderhandelt.

Beispiel:
"Meiner Nichte Susi vermache ich hiermit 5000 Euro, wenn sie zeitlebens nicht mehr raucht." Susi kann die 5000 Euro sofort nach dem Tod des Erblassers von den Erben verlangen, muss sie aber zurückzahlen, wenn sie wieder raucht.

g) Versieht der Erblasser eine Verfügung mit einer Bedingung, die einer dritten Person einen Vorteil gewähren soll, so gilt die Bedingung im Zweifel als eingetreten, wenn die dritte Person die erforderliche Mitwirkung verweigert.

Beispiel:
"Meine Schwester soll meine Erbin sein, wenn sie meinen Bruder zu sich aufnimmt." Die Schwester wird auch dann Erbin, wenn der Bruder nicht zu ihr ziehen will.

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