Zunächst ist anzumerken, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehepartnern gemacht werden kann. Es enthält die Verfügungen beider Ehepartner - also zwei Testamente - in einem Schreiben. Ein solches Testament kann als eigenhändiges oder öffentliches (notarielles) Testament errichtet werden. Wird es als eigenhändiges Testament errichtet, wird es von einem Ehepartner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und anschließend von beiden Ehepartnern jeweils persönlich unterschrieben.
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet eine weitergehende Wirkung als ein Einzeltestament: Soweit die Ehepartner wechselbezügliche Verfügungen (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung) treffen, sind beide Ehepartner an den einmal erklärten letzten Willen gebunden. Solche wechselseitigen Verfügungen liegen vor, wenn die eine nicht ohne die andere Verfügung getroffen worden worden wäre. Hierher gehören neben de bereits erwähnten gegenseitigen Erbeinsetzung auch das Vermächtnis und die Auflage.
a) Unkompliziert ist die Änderung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn sich beide Ehepartner darüber einig sind. Sie können in diesem Fall die Aufhebung oder Änderung einfach in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären.
b) Will nur einer der Ehepartner die Änderung oder Aufhebung, muss er das gemeinschaftliche Testament ganz oder teilweise widerrufen. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das gemeinschaftliche Testament allerdings nicht mehr widerrufen werden. Der Widerruf muss vor dem Notar erklärt werden. Soweit das gemeinschaftliche Testament widerrufen wurde, wird es unwirksam.
Wichtig: |
Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Ehepartner zugeht. Da der widerrufende Ehepartner im Streitfall den Zugang beweisen muss, sollte der Notar mit der ordnungsgemäßen Zustellung beauftragt werden. |
a) Stirbt ein Ehepartner vor dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens und hat er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, werden wechselbezügliche Verfügungen (gegenseitige Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen) grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise bleiben sie wirksam, wenn sich herausstellt, dass der verstorbene Ehepartner und nunmehrige Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.
b) Ist die Ehe bereits vor dem Tod eines der beiden Ehepartner rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich auch das gemeinschaftliche Testament in vollem Umfang unwirksam wird.
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