Ordentliches Testament; öffentliches Testament; eigenhändiges Testament und Nottestament

Hinsichtlich der Testamentsformen unterscheidet man das ordentliche Testament und das Nottestament.

1. Ordentliches Testament 

Ein ordentliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden - dann spricht man von einem öffentlichen Testament - oder eigenhändig niedergeschrieben werden - dann handelt es sich um ein eigenhändiges Testament.

a) Öffentliches Testament

Wollen Sie ein öffentliches Testament errichten, dann suchen Sie einen Notar Ihrer Wahl. Sie werden dort zumeist Ihren letzten Willen mündlich erklären. Dieser wird schriftlich niedergelegt und nach dem die Niederschrift noch einmal vorgelesen wurde, von Ihnen und dem Notar unterschrieben.

Eine andere Möglichkeit und für Stumme auch die einzige, ist die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift unter Hinweis darauf, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthalte. Anzumerken ist, dass diese offene oder verschlossene Schrift nicht eigenhändig geschrieben sein muss und keine Beratung durch den Notar erfolgt.

Errichten Sie ein öffentliches Testament, wird der Notar - bei mehreren Testamenten jeweils - prüfen, ob der Erblasser testierfähig ist und welche Testamentsform zulässig ist.

b) Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Form der Testamentserrichtung.

Wichtig:
Ein eigenhändiges Testament muss komplett von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Halten Sie diese Voraussetzung nicht ein, ist das Testament unwirksam.

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser unterschrieben (also unter den Text!) werden und zwar mit dem vollen Vor- und Familiennamen.

Letztlich empfiehlt es sich, auch eine Orts- und Datumsangabe zu machen. Sie ermöglichen es so den Erben, einen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen.

2. Das Nottestament

Das Nottestament soll dem Erblasser ermöglichen, auch unter außergewöhnlichen Umständen seinen letzten Willen festzusetzen. Es verliert drei Monate nach seiner Errichtung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt. 

nach oben | Testament Errichtung Erblasser ÜberblickErbrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht