Testament - Testierfähigkeit des Erblassers

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament errichten zu können. Ein Testament muss übrigens immer höchstpersönlich errichtet werden, der Erblasser kann sich also nicht vertreten lassen. Grundsätzlich kann jeder ein Testament errichten. Einige Einschränkungen sind aber zu beachten.

Die Testierfähigkeit fehlt in folgenden Fällen:

1. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren.

Hinweis:
Minderjährige über 16 Jahre benötigen zur Errichtung eines Testaments nicht die Zustimmung ihrer Eltern. Das Testament muss jedoch vor einem Notar errichtet werden.

2. Bei Geistes- und Bewusstseinsgestörten, wenn und solange sie nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen (z.B. wegen Krankheit).

3. Betreuten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht testierfähig sind. 

Hinweis:
Ist der Betreute gesund, so ist er unbeschränkt testierfähig. Die Einwilligung seines Betreuers zu seiner letztwilligen Verfügung ist dann nicht erforderlich.

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