Soll eine Lebensversicherung vor Ablauf der Vertragszeit und zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt werden, ist Berechnungsgrundlage für die Schenkungssteuer der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Schenkung.
nach oben | Schenkungssteuer Überblick | Erbrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht