Schenkungssteuer bei Geldschenkung für Grundstückskauf

Zunächst eine Feststellung: Grundvermögen wird auch hinsichtlich der Schenkungssteuer privilegiert behandelt. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist nicht der Verkehrswert, sondern der Steuerwert des Grundstücks, der nur 50 bis 65 Prozent des Verkehrswertes ausmacht. Lesen Sie im einzelnen zur Wertermittlung vom Immobilien unter dem Thema 'Erbschaftssteuer - Wertermittlung hinsichtlich des Nachlasses'.

Dieser Umstand kann bei Geldschenkungen wie folgt ausgenutzt werden:

Erfolgt die Geldschenkung an Ihr Kind zum Kauf eines bereits ausgewählten Grundstückes und steht der Kaufvertrag bereits fest, wird die Geldschenkung als steuerbegünstigte Grundstücksschenkung behandelt. Die Juristen sagen dazu mittelbare Grundstücksschenkung. 
Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass das Geld für den Bau eines Gebäudes geschenkt wird.

Achtung:
Sucht Ihr Kind noch nach dem passenden Grundstück und schenken Sie das Geld bereits zu diesem Zeitpunkt, ist die Schenkung nicht steuerbegünstigt. Sie dürfen also auf keinen Fall zu früh schenken.
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Hinweis:
Das Finanzgericht München hat im Jahr 1995 entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vorliegt, wenn zum Erwerb einer Immobilie eine andere Immobilie mit der Auflage zugewendet wird, diese zu verkaufen und den Verkaufserlös für den Erwerb der neuen Immobilie zu verwenden.

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