Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Ehepartner dem anderen eine Zuwendung zukommen lässt, die als Ausgleich für bestimmte für ihn unentgeltlich erbrachte Leistungen gedacht ist. Typisches Beispiel hierfür ist die Ehefrau, die unbezahlt im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet, der nur ihm gehört.
Aus schenkungssteuerrechtlicher Sicht unterliegen auch solche Zuwendungen grundsätzlich der Schenkungssteuer.
Allerdings macht das Gesetz hiervon in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine wesentliche Ausnahme:
Wird dem Ehepartner ein im Inland gelegenes Haus oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich zugewendet, so ist diese Zuwendung steuerfrei, wenn es sich um die selbst genutzte Familienwohnung handelt. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Miteigentumsanteilen.
Hinweis: |
Vor anderen als den o.g. ehebedingten Zuwendungen ist eine Beratung über die steuerlichen Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten anzuraten. |
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