Kettenschenkungen - Schenkungssteuer

Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Schenker die Schenkung zunächst einer dritten Person zuwendet. Diese Schenkung erfolgt aber unter der Bestimmung, dass das Geschenkte unmittelbar im Anschluss an den eigentlich zu Beschenkenden weitergeschenkt werden muss.

Beispiel:
Der Vater will seinem Sohn 400.000 Euro schenken. Der Sohn hat ihm gegenüber aber nur einen Freibetrag von 200.000 Euro. Deshalb schenkt der Vater der Mutter des Sohnes 250.000 Euro mit der Bestimmung, dass sie alsbald 200.000 Euro von diesem Betrag an den Sohn weiterverschenken soll.

Durch eine solche Kettenschenkung kann keine Schenkungssteuer gespart werden. Zwar steht einem Kind der Freibetrag von 200.000 Euro gegenüber jedem Elternteil zu. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beide Elternteile auch ein entsprechendes Vermögen besitzen. Die Weitergabe von Vermögen von einem Elternteil an den anderen kann nicht zur doppelten Inanspruchnahme der Freibeträge führen. Der Sohn muss deshalb für die 200.000 Euro, die er von der Mutter geschenkt bekommt, Schenkungssteuer zahlen.

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