Schenkungssteuer - Allgemeine Informationen

Insbesondere, wenn der Erblasser über ein größeres Vermögen verfügt, werden die Freibeträge im Erbfall oftmals weit überschritten und ein erheblicher Teil des Erbes geht als Steuerzahlung an den Fiskus. In einer solchen Situation stellt sich für den Erblasser schon zu Lebzeiten die Frage, wie das Vermögen "ohne größere Verluste" übertragen werden kann.

Hierzu muss man wissen, dass die geltenden Steuerfreibeträge bei Schenkungen jeweils nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden können. 

Darüber hinaus steht einem Kind der Steuerfreibetrag von 205.000 Euro gegenüber jedem Elternteil gesondert zu, so dass im günstigsten Fall alle 10 Jahre ein Steuerfreibetrag von 410.000 Euro in Anspruch genommen werden kann.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Geldgeschenk unter der Bedingung zu verschenken, dass davon ein bestimmtes Grundstück gekauft wird, sog. mittelbare Schenkung. In diesem Fall wird die Schenkungssteuer nicht nach dem Wert des Geldgeschenkes, sondern nach dem Steuerwert des Grundstückes berechnet, der erheblich unter dem Verkehrswert liegt.

Unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Regelungen, hat der Erblasser somit schon zu Lebzeiten die Möglichkeit, erhebliche Teile seines Vermögens steuerfrei übertragen.

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